Aufgrund des leichten Gefälles und der schlechteren Sicht auf der Westseite sei die Strecke auf insgesamt 170 m verlängert worden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden 1, 4, 5, 6, 7 und 8 ändere die Höchstgeschwindigkeit nicht unmittelbar vor oder nach dem bestehenden Fussgängerstreifen. Zwischen dem Fussgängerstreifen und dem Ende der Verkehrsbeschränkungsmassnahme liege eine Distanz von ca. 60 m. Bezüglich der gewagten Überholmanöver bemerkte der OIK III, dass diese praktisch überall stattfinden und keine Temporeduktion rechtfertigten könnten.