b) Der OIK III setzte sich in der Vernehmlassung vom 10. Juni 2022 ausführlich mit diesem Kritikpunkt der Beschwerdeführenden auseinander. Er hielt fest, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Reduktion der Höchstgeschwindigkeit einzig beim Ausgang der Kirchenmauer gegeben seien. Im weiteren Umfeld der verfügten Tempo-30-Strecke seien keine rechtlich haltbaren Begründungen für eine Temporeduktion erkennbar. In der Praxis werde eine Höchstgeschwindigkeit üblicherweise auf einer Strecke von mindestens 150 m festgelegt. Aufgrund des leichten Gefälles und der schlechteren Sicht auf der Westseite sei die Strecke auf insgesamt 170 m verlängert worden.