Tempo-30-Zonen sind dementsprechend im Grundsatz nur auf nicht verkehrsorientierten Nebenstrassen zulässig (Art. 2a Abs. 5 SSV). Indessen fallen Kantonsstrassen als Hauptverkehrs- oder Verbindungstrassen regelmässig in die Kategorie verkehrsorientiert. Bei der streitbetroffenen Kantonsstrasse Nr. 237, Aarberg – Müntschemier, handelt es sich fraglos um eine verkehrsorientierte Strasse, auf welcher die Höchstgeschwindigkeit gestützt auf Art. 108 Abs. 2 Bst. a SVV von 50 km/h auf 30 km/h reduziert worden ist. Eine Tempo-30-Zone nach Art. 22a in Verbindung mit Art. 108 Abs. 5 Bst. e SSV wurde somit nicht angeordnet.20