Für Geschwindigkeitsbeschränkungen gilt das Erforderlichkeitsprinzip.17 Die Geschwindigkeit darf demzufolge nur für einen so langen Streckenabschnitt beschränkt werden, wie dies notwendig ist. Das heisst mit andern Worten, dass die Streckenlänge einer abweichenden Höchstgeschwindigkeit auf ein absolutes Minimum zu beschränken ist.18 Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten ist durch ein Gutachten (Art. 32 Abs. 3 SVG) abzuklären, ob die Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind (Art. 32 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 4 Satz 1 SSV). Das Gutachten gemäss Art.