Der Bau eines Warteraums wurde zwar im Gutachten des OIK III in Ziffer 6 als weitere Massnahme vorgeschlagen, ist aber nicht Teil der angefochtenen Verkehrsbeschränkungsverfügung und geht somit über den Streitgegenstand hinaus. Soweit die Beschwerdeführerin 7 beantragt, es sei auf einen Warteraum für zu Fuss Gehende bei der Kirche zu verzichten, kann darauf nicht eingetreten werden. 4. Ausgangslage; Allgemeines zur Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit