d) Die Beschwerdeführerin 7 (Einwohnergemeinde Siselen) beantragte neben der Verlängerung der «Tempo-30-Zone» auch den Verzicht auf den Warteraum für zu Fuss Gehende bei der Kirche. Wie ausgeführt, ist im vorliegenden Fall lediglich die Verkehrsbeschränkungsverfügung des OIK III Anfechtungsobjekt. Diese regelt einzig die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h auf einer bestimmten Strecke. Der Bau eines Warteraums wurde zwar im Gutachten des OIK III in Ziffer 6 als weitere Massnahme vorgeschlagen, ist aber nicht Teil der angefochtenen Verkehrsbeschränkungsverfügung und geht somit über den Streitgegenstand hinaus.