Gemäss dem Verkehrsgutachten vom 4. April 2022 befindet sich diese Strecke auch im Untersuchungsperimeter und bildet somit Teil des Streitgegenstands. Bezüglich dieses Streckenabschnittes hat der OIK III im Gutachten sowie in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2022 die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h verneint. Die angefochtene Verkehrsbeschränkungsverfügung des OIK III ist demzufolge so zu verstehen, dass mit dieser die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf dem fraglichen Streckenabschnitt (Einmündung Käsereiweg bis zur Einmündung Hinterdorf/Brünnenrain) abgelehnt wurde.