c) Die Beschwerdeführerin 1, die Beschwerdeführenden 4 und 5, der Beschwerdeführer 6, die Beschwerdeführerin 7, die Beschwerdeführerin 8 sowie der Beschwerdeführer 11 wenden sich nicht gegen die verfügte Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit. Sie beantragen vielmehr, dass die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit ab der Einmündung Käsereiweg bis zur Einmündung Hinterdorf/Brünnenrain weitergeführt und dass die Geschwindigkeit auf diesem Streckenabschnitt ebenfalls auf 30 km/h beschränkt werden soll. Gemäss dem Verkehrsgutachten vom 4. April 2022 befindet sich diese Strecke auch im Untersuchungsperimeter und bildet somit Teil des Streitgegenstands.