a) Das Verfahren vor der BVD ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die angefochtene Verfügung, das sog. Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor. Das heisst, dass der Streitgegenstand nicht über das 13 VGE 2021/37 vom 13. Dezember 2021, E. 2.4. 5/14 BVD 140/2022/9