e) Nach Art. 65 Abs. 2 VRPG ist ferner jede andere Person, Organisation oder Behörde zur Beschwerde befugt, die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtig ist. Gemäss Art. 3 Abs. 4 Satz 3 SVG sind die Gemeinden zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden. Da die vom OIK III angeordnete Verkehrsbeschränkung ihr Gemeindegebiet betrifft, ist die Beschwerdeführerin 7 (Einwohnergemeinde Siselen) somit ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt. Auf ihre Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 3. Streitgegenstand