Daraus können die Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie die Beschwerdeführenden 9 und 10 kein legitimationsbegründendes, schutzwürdiges Interesse für sich ableiten. Die elterliche Sorge bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführenden die allfällige direkte Betroffenheit und damit die Sachlegitimation ihrer Kinder über den Umweg der Vertretungsbefugnis zu ihrer eigenen machen können. Die Beschwerdeführenden wären als Inhaber der elterlichen Sorge somit höchstens berechtigt gewesen, in fremdem Namen, d.h. für ihre allenfalls prozessunfähigen Kinder, gegen die Verkehrsbeschränkungsverfügung des OIK III vorzugehen.