Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat jedoch entschieden, dass der Nachteil, der für die Beschwerdebefugnis vorliegen muss, persönlich und unmittelbar sein muss; das Anfechtungsobjekt muss also (auch) der anfechtenden Person selbst und nicht nur einer Drittperson zum Nachteil gereichen.13 Indem die Beschwerdeführenden in ihren Beschwerden eine Betroffenheit von ihren Kindern und nicht von sich selbst geltend gemacht haben, sind sie aus rechtlicher Sicht bloss mittelbar betroffen. Daraus können die Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie die Beschwerdeführenden 9 und 10 kein legitimationsbegründendes, schutzwürdiges Interesse für sich ableiten.