Die Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie die Beschwerdeführenden 9 und 10 sind somit von der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit nicht als Anwohnerinnen und Anwohner betroffen. Die Beschwerdeführenden machen zwar geltend, als Eltern von schulpflichtigen Kindern, die den Fussgängerstreifen zwischen Juchen 1 und 3 über die betroffene Kantonsstrasse mehrmals täglich als Schulweg benützen, zur Beschwerde legitimiert zu sein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat jedoch entschieden, dass der Nachteil, der für die Beschwerdebefugnis vorliegen muss, persönlich und unmittelbar sein muss;