Bei Personen, die in unmittelbarer Nähe der von der Verkehrsbeschränkung betroffenen Strasse wohnhaft oder gewerblich tätig sind, wird vermutet, dass sie diese Strasse mit einer gewissen Regelmässigkeit befahren und deshalb grundsätzlich zur Beschwerde befugt sind, ohne dass darüber hinaus ein schutzwürdiges Interesse in Form eines nicht vernachlässigbaren Zeitverlusts vorliegen muss.12 Bei den übrigen Personen, namentlich bei den 4 Vgl. Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 24. 5 Vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1. 6 BGer 1A.73/204 vom 6. Juli 2004, E. 3; VGE 2020/68 vom 8. September 2021, E. 2.2; vgl. auch Michael Pflüger, in