a) Angefochten ist eine Verkehrsbeschränkungsverfügung des OIK III. Die BVD ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 92 SG2 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG3). b) Die Beschwerden sind innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 67 VRPG). Sie enthalten einen Antrag und eine Begründung. Die Beschwerdeführenden 4 und 5 haben dem Rechtsamt der BVD ihre Beschwerde innert der Nachfrist korrekt unterschrieben nachgereicht. Alle acht Beschwerden erfüllen damit die Formerfordernisse (Art. 32 Abs. 2 VRPG).