3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, vereinigte die acht Beschwerden in einem Verfahren, da diese den gleichen Gegenstand betrafen. Es führte den Schriftenwechsel durch und holte beim OIK III die Vorakten ein. In der Stellungnahme vom 10. Juni 2022 beantragte der OIK III, die Beschwerden seien aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen abzuweisen. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Mit Schreiben vom 28. September 2022 hielt der Beschwerdeführer 11 an seiner Begründung fest.