Zudem beantragte der Beschwerdeführer 11 die Durchführung eines Augenscheins. Er stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt, beim Erlass der Verkehrsbeschränkungsverfügung sei die gefährliche und unübersichtliche Verkehrssituation direkt vor seinem Grundstück Siselen Gbbl. Nr. A.________ zu wenig berücksichtigt worden. Dadurch, dass die Tempo-30-Zone unmittelbar vor der Ausfahrt seines Grundstücks beginne bzw. ende, werde die Situation nicht entschärft, sondern verschärft.