f) Auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist demnach abzuweisen. Auch Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2022 ist hinsichtlich des Datums des Beitragsgesuchs zu berichtigen. Wie im Beschwerdeverfahren nachgewiesen wurde und auch in den Sachverhaltsausführungen der angefochtenen Verfügung festgehalten wird, wurde das Beitragsgesuch nicht am 5. März 2018 gestellt, sondern am 30. Januar 2018. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist mit dieser Berichtigung zu bestätigen.