Person des öffentlichen oder privaten Rechts zu gründen ist. Es besteht daher kein Anlass, von der Praxis gemäss dem Entscheid der damaligen BVE vom 28. Juni 2002, dessen Erwägungen weiterhin überzeugen, abzuweichen. Da vorliegend keine regionale Wasserversorgung in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts gegründet wurde, kann kein Beitrag nach Art. 5a Abs. 2 Bst. b WVG gewährt werden. Auch Art. 5b Abs. 4 Bst. c WVG über die Möglichkeit eines Zuschlags zum ordentlichen Beitragssatz bei Anlagen, die neuen oder der Erweiterung von bestehenden regionalen Wasserversorgungen dienen, gelangt nicht zur Anwendung.