Die neue Formulierung bringt noch deutlicher zum Ausdruck, dass blosse Kooperationen zwischen Gemeinden nicht gemeint sind. Die Auslegung gemäss dem Entscheid der damaligen BVE vom 28. Juni 2002 ist demnach entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht veraltet, sondern wurde vielmehr vom Gesetzgeber mit der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Revision bekräftigt. Der Gesetzeszweck (Art. 1 WVG) und das Ziel der Förderung der Wasserversorgungen, insbesondere der Notwasserversorgung, blieben mit der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Revision unverändert. Auch schreibt Art. 16 Abs. 2 WVG weiterhin vor, dass für die Erstellung und den Betrieb gemeinsamer Anlagen eine juristische