Gemäss dem Vortrag des Regierungsrates vom 14. November 2018 zur Änderung des WVG, S. 4, wurde lediglich eine sprachliche Vereinfachung vorgenommen, indem nicht mehr von «zwischengemeindlichen Zusammenschlüssen der Wasserversorgungen», sondern von «regionalen Wasserversorgungen» gesprochen wird. Als regionale Wasserversorgung im Sinne des heute geltenden Rechts gilt demnach ein zwischengemeindlicher Zusammenschluss in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Die neue Formulierung bringt noch deutlicher zum Ausdruck, dass blosse Kooperationen zwischen Gemeinden nicht gemeint sind.