Die seit 1. Januar 2020 geltende Formulierung von Art. 5a Abs. 2 Bst. b WVG lautet, dass unabhängig vom Mindestbeitragssatz Beiträge ausgerichtet werden an «Anlagen, die neuen oder der Erweiterung von bestehenden regionalen Wasserversorgungen dienen». Gemäss dem Vortrag des Regierungsrates vom 14. November 2018 zur Änderung des WVG, S. 4, wurde lediglich eine sprachliche Vereinfachung vorgenommen, indem nicht mehr von «zwischengemeindlichen Zusammenschlüssen der Wasserversorgungen», sondern von «regionalen Wasserversorgungen» gesprochen wird.