Die Beschwerdeführenden behaupten nicht, dass diese Voraussetzung hier erfüllt sei. Sie sind aber der Ansicht, dass die Praxis geändert werden sollte, da das WVG die Förderung der Wasserversorgung, insbesondere der Notwasserversorgung, bezwecke und das hier betroffene Projekt diesen Zwecken diene. Die Auslegung durch die BVE sei nicht mehr zeitgemäss.