(BVE; heute Bau- und Verkehrsdirektion BVD) verneint. Dieser Entscheid erging unter dem damals geltenden Recht, wonach Beiträge ausgerichtet wurden an Anlagen, die neuen oder der Erweiterung von bestehenden zwischengemeindlichen Zusammenschlüssen der Wasserversorgungen dienten. Die damalige BVE kam in Erwägung 2c ihres Entscheids zum Schluss, dass vertragliche Abmachungen unter Gemeinden nicht als Zusammenschluss im Sinne dieser Bestimmung gälten. Der Zusammenschluss müsse so weit gehen, dass die öffentliche Aufgabe von nur einer Wasserversorgung erfüllt werde, wofür eine juristische Person des öffentlichen oder des privaten Rechts zu gründen sei.