e) Die Beschwerdeführerin 2 beantragt im Eventualstandpunkt die Erhöhung des Beitragssatzes unter Berücksichtigung von Art. 5b Abs. 4 Bst. c WVG, subeventuell die Gewährung eines Beitrags gestützt auf Art. 5a Abs. 2 Bst. b WVG. Nach Art. 5a Abs. 2 Bst. b WVG werden an Anlagen, die neuen oder der Erweiterung von bestehenden regionalen Wasserversorgungen dienen, unabhängig vom Mindestbeitragssatz Beiträge aus dem Wasserfonds ausgerichtet. Bei solchen Anlagen kann nach Art. 5b Abs. 4 Bst. c WVG ein Zuschlag von höchstens 15 Prozent zum ordentlichen Beitragssatz ausgerichtet werden.