d) Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin 2 ist ihr Beitragsgesuch demnach nach dem neuen Recht zu beurteilen. Gemäss Art. 4a WVV beträgt der Mindestbeitragssatz nach Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a WVG 10 %. Dieser wird mit dem Beitragsgesuch der Beschwerdeführerin 2 nicht erreicht. Sie weist in ihrem am 25. Mai 2020 eingereichten Erhebungsblatt19 jährliche Werterhaltungskosten von CHF 321'405.– sowie 2424 Einwohnerinnen und Einwohner aus. Dies führt zu Werterhaltungskosten pro Einwohner und Jahr von CHF 41.80 und gemäss Art. 4b Abs. 1 Bst. g WVV zu einem Beitragssatz von 5 %. Der massgebende Mindestbeitragssatz wird damit unterschritten.