c) Das AWA hat zwar gewisse Verzögerungen im Verfahren zu verantworten (vgl. Begleitschreiben zur angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2022), allerdings nicht solche, die zur Änderung des anwendbaren Rechts im hängigen Verfahren führten. Die vom AWA mit E-Mail vom 27. August 2018 geforderte Vervollständigung der Beurteilungsgrundlagen für das Beitragsgesuch der Beschwerdeführerin 2 erfolgte erst Ende Mai 2020, nachdem das neue Recht bereits in Kraft getreten war. Dies führte gemäss Art. 5d WVG zur Anwendbarkeit des neuen Rechts auf die Beurteilung des Gesuchs. Die Art der Verfahrensführung durch das AWA hatte keinen Einfluss auf das anwendbare Recht.