Die Beschwerdeführerin 2 durfte auch gestützt auf das E-Mail vom 27. August 2018 nach Treu und Glauben nicht darauf vertrauen, dass ihr Beitragsgesuch unbeschadet allfälliger Rechtsänderung auf jeden Fall nach dem damals geltenden Recht beurteilt würde. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte ihr vielmehr klar sein müssen, dass vor der Einreichung des vollständigen Beitragsgesuchs eintretende Rechtsänderungen sich auf das Ergebnis der Beurteilung auswirken könnten.