Zwar ist es auch aus der Sicht der Beschwerdeführerin 2 nachvollziehbar, dass sie sich gewünscht hätte, vom AWA im hängigen Verfahren über die anstehende Rechtsänderung und deren Konsequenzen informiert zu werden. Das AWA traf aber keine diesbezügliche Aufklärungspflicht, welche die Eigenverantwortung der Beschwerdeführerin 2 verdrängt hätte (vgl. BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1). Die Beschwerdeführerin 2 durfte auch gestützt auf das E-Mail vom 27. August 2018 nach Treu und Glauben nicht darauf vertrauen, dass ihr Beitragsgesuch unbeschadet allfälliger Rechtsänderung auf jeden Fall nach dem damals geltenden Recht beurteilt würde.