Vertrauensschutz erfüllt sind (BGE 124 V 215 E. 2b/aa).18 Dies würde u.a. voraussetzen, dass die Behörde mit ihrem Verhalten bei der betroffenen Partei bestimmte Erwartungen weckte, welche diese auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht als unzutreffend erkennen konnte (sog. Vertrauensgrundlage). Das E-Mail des AWA vom 27. August 2018 kann keine Vertrauensgrundlage für eine Anspruchsberechtigung unter neuem Recht darstellen, da es unter Geltung des alten Rechts verfasst wurde. Zwar ist es auch aus der Sicht der Beschwerdeführerin 2 nachvollziehbar, dass sie sich gewünscht hätte, vom AWA im hängigen Verfahren über die anstehende Rechtsänderung und deren Konsequenzen informiert zu werden.