Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte die Beschwerdeführerin 2 erkennen können, dass die neuen Bestimmungen auf ihr Beitragsgesuch anwendbar sein würden (Art. 5d WVG) und dass sich die geänderten Bestimmungen über die Beitragssätze und den Mindestbeitragssatz auf die Beurteilung ihres Beitragsgesuchs auswirken würden. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts gilt im Grundsatz, dass niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann. Eine vom Gesetz abweichende Behandlung kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den öffentlichrechtlichen