Die Formulierung des E-Mails erweckt den Eindruck, dass mit der Einreichung des Kreditbeschlusses alle Voraussetzungen für eine Beitragszusicherung erfüllt sein würden. Im damaligen Zeitpunkt galt noch das alte Recht, das bis zum 31. Dezember 2019 in Kraft war. Es dauerte dann aber noch über anderthalb Jahre, bis die Beschwerdeführerin 2 am 25. Mai 2020 den Protokollauszug über den Kreditbeschluss und das gemäss den Anweisungen des AWA überarbeitete Erhebungsblatt einreichte.