a) Die Beschwerdeführerin 2 vertritt die Ansicht, dass ihr Gesuch nach dem bis 31. Dezember 2019 geltenden Recht hätte beurteilt werden müssen. Sie habe ihr Gesuch am 30. Januar 2018 eingereicht. Nach dem damals wirksamen Art. T1-1 aWVG sei für die Beurteilung des Gesuchs das Recht massgebend gewesen, das im Zeitpunkt der vollständigen Gesuchseinreichung galt. Die Beschwerdeführerin 2 betrachtet das E-Mail des AWA vom 27. August 2018 als Vertrauensgrundlage dafür, dass die materiellen Voraussetzungen für einen Beitrag erfüllt waren. Dieses E- Mail erwecke den Eindruck, dem Beitragsgesuch der Beschwerdeführerin 2 werde materiell entsprochen.