Zur Vermeidung von Missverständnissen und späteren Streitigkeiten erscheint es angebracht, den Wortlaut des Dispositivs im Beschwerdeentscheid von Amtes wegen zu berichtigen.17 Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist demnach mit der Berichtigung, dass das Beitragsgesuch der Beschwerdeführerin 1 vom 30. Januar 2018 datiert, zu bestätigen. 3. Beitragsvoraussetzungen (Beschwerdeführerin 2)