30. Januar 2018 eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben im Beschwerdeverfahren nachgewiesen, dass das Projektingenieurbüro in ihrer beider Namen am 30. Januar 2018 ein schriftliches Gesuch um einen Beitrag aus dem Wasserfonds gestellt hat. Richtigerweise müsste im Verfügungsdispositiv demnach der 30. Januar 2018 als Datum des Beitragsgesuchs der Beschwerdeführerin 1 angeführt werden. Zur Vermeidung von Missverständnissen und späteren Streitigkeiten erscheint es angebracht, den Wortlaut des Dispositivs im Beschwerdeentscheid von Amtes wegen zu berichtigen.17