j) Es ist unbestritten, dass mit den Bauarbeiten am 3. August 2020 begonnen wurde und dass die Beschwerdeführerin 1 das Erhebungsblatt mit den überarbeiteten Werterhaltungskosten erst am 8. Dezember 2020 bzw. am 8. April 2021 einreichte. Das vollständige Beitragsgesuch wurde somit erst nach Baubeginn eingereicht. Damit erfolgte das Beitragsgesuch gemäss Art. 5 Abs. 4 WVG verspätet und es war folglich nicht darauf einzutreten. Die gegen den Nichteintretensentscheid des AWA gemäss Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung gerichteten Rügen der Beschwerdeführerin 1 haben sich als unbegründet erwiesen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist abzuweisen.