i) Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, das Projekt sei bereits im August 2018 als bewilligungsfähig und beitragsfähig beurteilt worden. Sie stützt sich sinngemäss auf das E-Mail des AWA vom 27. August 2018.16 In diesem äussert sich allerdings das AWA nur zum Beitragsgesuch der Beschwerdeführerin 2, nicht jedoch zu demjenigen der Beschwerdeführerin 1.