Wie erwähnt, besteht bei Rechtsänderungen kein allgemeiner Anspruch auf Vertrauensschutz. Ein Anspruch auf Vertrauensschutz würde voraussetzen, dass das AWA eine Vertrauensgrundlage geschaffen hätte, indem es mit seinem behördlichen Verhalten bei der betroffenen Partei bestimmte Erwartungen auslöste. Der blosse Umstand dass das AWA nicht rechtzeitig auf die eingetretene Rechtsänderung und deren Konsequenzen für das hängige Verfahren hingewiesen hat, stellt keine solche Vertrauensgrundlage dar.