Zwar ist es nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin 1 gewünscht hätte, vom AWA im hängigen Verfahren auf die Konsequenzen der Rechtsänderung aufmerksam gemacht zu werden. Die Beschwerdeführerin 1 hätte aber bei gehöriger Aufmerksamkeit selber erkennen können, dass neue Bestimmungen in Kraft getreten waren, die sich auf ihr Gesuchsverfahren auswirkten. Das AWA traf keine diesbezügliche Aufklärungspflicht. Wie erwähnt, besteht bei Rechtsänderungen kein allgemeiner Anspruch auf Vertrauensschutz.