Das Beitragsgesuchsverfahren war bereits im Januar 2018 anhängig gemacht worden. Das AWA hatte darauf aufmerksam gemacht, dass die materiellen Beitragsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. An der Besprechung vom 9. April 2018 wurde vereinbart, dass die Werterhaltungskosten gemäss der GWP noch zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen seien. Das Beitragsgesuch der Beschwerdeführerin 1 war damit sowohl nach damaligem als auch nach heute geltendem Recht unvollständig. Gemäss dem unverändert gebliebenen Art. 3 Abs. 3 WVV müssen Beitragsgesuche alle für die Überprüfung der Beitragsberechtigung erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten.