Da an der Besprechung vom 9. April 2018 die Ergänzung des Beitragsgesuchs mit überarbeiteten Unterlagen vereinbart worden war, musste der Beschwerdeführerin 1 klar sein, dass ihr Beitragsgesuch noch nicht als vollständig eingereicht gelten konnte. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ist im Verfahren von allen Beteiligten zu beachten. Auch ohne formelle Rückweisungsverfügung durfte die Beschwerdeführerin 1 im Anschluss an die Besprechung vom 9. April 2018 nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass ihr Beitragsgesuch als vollständig eingereicht galt, so lange sie die überarbeiteten Unterlagen nicht nachgereicht hatte.