Der Beitragsanspruch richtet sich also nach dem Beitragssatz und dieser wiederum nach den jährlichen Werterhaltungskosten. Eine Beitragszusicherung kann demnach nicht erfolgen, so lange die Werterhaltungskosten nicht nachgewiesen sind. Auch unter dem bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Recht war die Beitragsberechtigung an die jährlichen Werterhaltungskosten geknüpft (Art. 5a Abs. 1 Bst. a und Art. 5b aWVG). Ein vollständiges Beitragsgesuch setzt demnach den Nachweis der jährlichen Werterhaltungskosten voraus.