Auf das Beitragsgesuch der Beschwerdeführerin 1 ist demnach der am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Art. 5 Abs. 4 WVG anwendbar. Nach diesem ist auf Beitragsgesuche nicht einzutreten, wenn sie bei Baubeginn noch nicht vollständig eingereicht worden sind. f) Nach Art. 5a Abs. 1 Bst. a WVG dürfen Beiträge nur zugesichert werden, wenn der Beitragssatz gemäss Art. 5b Abs. 1a WVG die durch die Verordnung bestimmte Mindesthöhe erreicht. Der Beitragssatz an die anrechenbaren Kosten richtet sich nach den jährlichen Werterhaltungskosten im Verhältnis zur Anzahl der versorgten ständigen und nicht ständigen Einwohnerinnen und Einwohner (Art. 5b Abs. 1a WVG).