Der Baubeginn erfolgte nach den unbestrittenen Feststellungen des AWA am 3. August 2020, also mehr als sieben Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts. Eine so lange Übergangsfrist war auch unter Berücksichtigung der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit nicht geboten. Die Beschwerdeführerin 1 hätte nach Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2020 genügend Zeit gehabt, auf die neuen Vorschriften zu reagieren und das vollständige Beitragsgesuch vor Baubeginn einzureichen.