e) Vorliegend ist potentiell problematisch, dass mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts eine Subventionsmöglichkeit entfallen konnte, wenn Gesuchstellende im Vertrauen auf das bisherige Recht vor Inkrafttreten des neuen Rechts bereits mit dem Bau begonnen hatten oder die Bauplanung so weit vorangetrieben hatten, dass eine rechtzeitige Gesuchseinreichung vor Baubeginn nicht mehr möglich war. Eine solche Situation liegt hier aber nicht vor. Der Baubeginn erfolgte nach den unbestrittenen Feststellungen des AWA am 3. August 2020, also mehr als sieben Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts.