Andernfalls sind angemessene Übergangsfristen für neue belastende Regelungen verfassungsrechtlich geboten. Solche Übergangsfristen haben nicht den Zweck, die Betroffenen möglichst lange von der günstigeren bisherigen Regelung profitieren zu lassen, sondern einzig, ihnen eine angemessene Frist einzuräumen, um sich an die neue Regelung anzupassen (BGE 134 I 23 E. 7.6.1; BGE 145 II 140 E. 4).