Der Vertrauensgrundsatz kann grundsätzlich bei der Änderung von Erlassen nicht angerufen werden, da gemäss dem demokratischen Prinzip die Rechtsordnung grundsätzlich jederzeit geändert werden kann (BGE 130 I 26 E. 8.1). Nimmt eine neue Rechtsnorm auf bereits Geschehenes Be- 11 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, S. 69 4/12 BVD 140/2022/3