d) Gesuchstellerinnen sahen sich demnach mit der Revision vom 1.1.2020 mit dem Problem konfrontiert, dass sich bei hängigen Projekten der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung für Beiträge aus dem Wasserfonds nach vorne verschob. Durften sie unter altem Recht noch davon ausgehen, dass das vollständige Beitragsgesuch bei vom AWA genehmigten Projekten erst zusammen mit der Schlussabrechnung eingereicht werden müsse, galt ab Inkrafttreten des neuen Rechts der Baubeginn als spätester Zeitpunkt für die Einreichung des vollständigen Beitragsgesuchs. Es bestand damit die Gefahr, dass bei korrektem Verhalten unter altem Recht die rechtzeitige Gesuchseinreichung gemäss neuem Recht verpasst wurde.