Das WVG trifft in Art. 5d eine Regelung zum anwendbaren Recht. Nach dieser Bestimmung werden Gesuche um Beiträge aus dem Wasserfonds nach dem Recht beurteilt, das zum Zeitpunkt der Zusicherung gilt. Mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2020 wurden demnach hängige Gesuche, über die noch nicht entschieden war, dem neuen Recht unterstellt.