Seit dem 1. Januar 2020 gilt neu für alle Beitragsgesuche, dass darauf nur eingetreten wird, wenn sie vor Baubeginn vollständig eingereicht werden (Art. 5 Abs. 4 WVG). Eine Ausnahmemöglichkeit ist nur bei dringenden Sanierungsarbeiten vorgesehen (Art. 4 WVV). Die zeitlichen Wirkungen von Gesetzesbestimmungen beginnen mit deren Inkrafttreten. Ob im Falle von bereits hängigen Verfahren das alte oder das neue Recht zur Anwendung gelangt, bestimmt sich in erster Linie nach übergangsrechtlichen Bestimmungen im Erlass selbst. Nur bei Fehlen einer spezifischen gesetzlichen Regelung ist zur Bestimmung des anwendbaren Rechts auf allgemeine Grundsätze zurückzugreifen.11